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In Dresden werden zur Zeit keine Beratungstage durchgeführt. In allen Renten-
und Schwerbehinderten-Angelegenheiten können Sie sich gerne schriftlich oder telefonisch an die Leipziger Kanzlei wenden.
Rentenberater Peter Sack
Beratungsstelle Dresden
beim Büro- und Marketingservice (BMS) Yenidze
Weißeritzstraße 3
01067 Dresden
Tel: 0351/4865356
Fax: 0351/4865400
e-mail: rentenberater-sack@t-online.de
- Auf Grundlage der Rechtsprechung des 5.Senats des Bundessozialgerichts vom 15.06.2010 können alle Ingenieure und Ingenieurökonomen, denen die
Intelligenzrente für Ingenieure mit der Begründung abgelehnt oder entzogen wurde, das der Betrieb am 30.06.1990 eine "leere Hülle" war, wieder Anträge auf Überprüfung der Bescheide stellen.
- Information an alle Zusatzversorgungsberechtigten der technischen Intelligenz der ehem.DDR: Beim Bundessozialgericht ist ein Grundsatzverfahren zu der Frage anhängig, ob volkseigene Betriebe, bei denen die Übertragung der Fonds rückwirkend auf ein Datum vor dem 30.06.1990 festgelegt wurde, noch am 30.06.1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfüllen. Gegen Bescheide des Zusatzversorgungsträgers über den Entzug der Zusatzversorgungsberechtigung mit der Begründung der VEB-Betrieb sei am 30.06.1990 eine "leere Hülle" gewesen sollte deshalb unbedingt Widerspruch erhoben werden.
- privat und freiwillig Krankenversicherte haben einen Anspruch
auf Beitragszuschuss zur gesetzlichen Rente, wenn dies beantragt
wird
- Seit 01.01.2005 gilt das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz.
Nach diesem Gesetz wird die tatsächliche Lehrzeit als beitragsgeminderte
Zeit wegen Berufsausbildung bzw. Fachschulausbildung bis zu maximal
36 Monate mit 75 % des Durchschnittsverdienstes, maximal 0,75
Entgeltpunkte pro Jahr, angerechnet. Schul- und Hochschulausbildung
wird nur noch übergangsweise, bis zu einem Rentenbeginn vor
dem 01.01.2009 für maximal 36 Monate als Anrechnungszeit
rentensteigernd berücksichtigt. Ab 01.01.2009 wird die Schul-
und Hochschulausbildung nur noch auf die Wartezeit angerechnet.
- Zusatzversorgungsanwartschaften der technischen Intelligenz
ohne Einzelvertrag oder Urkunde gibt es bei Erfüllung folgender
Voraussetzungen:
1.persönliche Voraussetzung (Berechtigung zum Tragen des
Titels Techniker, Ingenieur, Ingenieurökonom Diplomingenieur,
Konstrukteur, Architekt)
2.sachliche Voraussetzung (Tätigkeit
entsprechend der Ausbildung als Ingenieur oder Ingenieurökonom)
3.betriebliche Voraussetzung (volkseigener Betrieb der Industrie
oder des Bauwesens in dem eine Massenproduktion von Gütern
oder Bauwerken stattfand, bzw. Forschungsinstitute und andere
gleichgestellte Einrichtungen laut 2. DB zur Verordnung über
die Altersversorgung der technischen Intelligenz)
4.die Voraussetzungen 1 bis 3 müssen auch am 30.06.1990 erfüllt
sein (Stichtagsregelung).
Die Voraussetzung Nr.4 muß dann nicht erfüllt werden,
wenn Ansprüche aus anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen,
z.B. NVA (auch erloschene oder ausgezahlte Ansprüche) bestehen.
Bei Bestandsrentnern bis 31.12.1991 kann sich die Feststellung
von Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl rentenerhöhend,
aber auch rentenmindernd auswirken. Daher sollte vorher unbedingt
eine Beratung aufgesucht werden.
- Achtung! Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts
B4 RS 4/06 R vom 23.08.2007 werden bei Zusatzversorgungsberechtigten
die betrieblichen Prämienzahlungen, wie z.B. Jahresendprämie
zum anrechenbaren Bruttoeinkommen dazugerechnet. Bei Personen,
die den Zusatzversorgungsanspruch ohne Urkunde, Einzelvertrag
oder Beitrittsbestätigungen nachträglich erhalten haben,
kann aber bei Antragstellungen auf Neufeststellung der gesamte
Zusatzversorgungsanspruch auf den Prüfstand gestellt werden.
Im Ergebnis kann der Zusatzversorgungsanspruch auch wieder aberkannt
werden. Deshalb ist vor Antragstellung eine Beratung zu empfehlen.
- Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
18.10.2007 B4 RS 17/07 R bekommen nunmehr auch Ingenieure die
Zusatzversorgung der Intelligenz, die entsprechend ihrem Berufsbild,
aber nicht in der unmittelbaren Produktion in volkseigenen
Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens bis 30.06.1990
beschäftigt waren. Vor diesem Urteil sind viele Ingenieure in
Leistungspositionen, der Produktionsvorbereitung und dem Absatz
abgelehnt worden.
- Das Verpflegungsgeld ist bei Sonderversorgungsberechtigten
der ehemaligen DDR anrechenbar.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom vom 17.07.2008, L 1 RA 243/05
wie folgt zu dieser Problematik entschieden:
Das Angehörigen der Deutschen Volkspolizei im
Feuerwehrdienst gezahlte Verpflegungsgeld ist rentenrechtlich als
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass
allein die Lohnsteuerpflicht zum 1. August 1991 maßgeblich ist. Abzustellen ist
auf die Bedeutung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Überführungsgesetzes. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden
Einkommensteuergesetz ist die im Dienst gewährte freie Verpflegung als
Sachbezug steuerpflichtig gewesen. Dies muss auch für eine Abgeltung nicht in
Anspruch genommener freier Verpflegung in Geld gelten.“
Dieselben Grundsätze gelten auch für die anderen Sonderversorgungssysteme der
ehemaligen DDR. Nach dem Versorgungsprinzip ist daher auch das an
Berufssoldaten der ehemaligen NVA gezahlte Verpflegungsgeld als Entgelt nach
dem AAÜG festzustellen. Das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt stützt sich mit
seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BSG zu den nach dem AAÜG
festzustellenden Versorgungsbeträgen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts B 4 RS 4/06 R vom 23.08.2007)
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