Aktuelle Informationen rund um die Rentenberatung
 
  • Beratungsstelle in Dresden
    In Dresden werden zur Zeit keine Beratungstage durchgeführt. In allen Renten- und Schwerbehinderten-Angelegenheiten können Sie sich gerne schriftlich oder telefonisch an die Leipziger Kanzlei wenden.

    Rentenberater Peter Sack
    Beratungsstelle Dresden

    beim Büro- und Marketingservice (BMS) Yenidze
    Weißeritzstraße 3
    01067 Dresden
    Tel: 0351/4865356
    Fax: 0351/4865400
    e-mail: rentenberater-sack@t-online.de

  • Auf Grundlage der Rechtsprechung des 5.Senats des Bundessozialgerichts vom 15.06.2010 können alle Ingenieure und Ingenieurökonomen, denen die Intelligenzrente für Ingenieure mit der Begründung abgelehnt oder entzogen wurde, das der Betrieb am 30.06.1990 eine "leere Hülle" war, wieder Anträge auf Überprüfung der Bescheide stellen.

  • Information an alle Zusatzversorgungsberechtigten der technischen Intelligenz der ehem.DDR: Beim Bundessozialgericht ist ein Grundsatzverfahren zu der Frage anhängig, ob volkseigene Betriebe, bei denen die Übertragung der Fonds rückwirkend auf ein Datum vor dem 30.06.1990 festgelegt wurde, noch am 30.06.1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfüllen. Gegen Bescheide des Zusatzversorgungsträgers über den Entzug der Zusatzversorgungsberechtigung mit der Begründung der VEB-Betrieb sei am 30.06.1990 eine "leere Hülle" gewesen sollte deshalb unbedingt Widerspruch erhoben werden.

  • privat und freiwillig Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Beitragszuschuss zur gesetzlichen Rente, wenn dies beantragt wird

  • Seit 01.01.2005 gilt das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz. Nach diesem Gesetz wird die tatsächliche Lehrzeit als beitragsgeminderte Zeit wegen Berufsausbildung bzw. Fachschulausbildung bis zu maximal 36 Monate mit 75 % des Durchschnittsverdienstes, maximal 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr, angerechnet. Schul- und Hochschulausbildung wird nur noch übergangsweise, bis zu einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 für maximal 36 Monate als Anrechnungszeit rentensteigernd berücksichtigt. Ab 01.01.2009 wird die Schul- und Hochschulausbildung nur noch auf die Wartezeit angerechnet.

  • Zusatzversorgungsanwartschaften der technischen Intelligenz ohne Einzelvertrag oder Urkunde gibt es bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
    1.persönliche Voraussetzung (Berechtigung zum Tragen des Titels Techniker, Ingenieur, Ingenieurökonom Diplomingenieur, Konstrukteur, Architekt)
    2.sachliche Voraussetzung (Tätigkeit entsprechend der Ausbildung als Ingenieur oder Ingenieurökonom)
    3.betriebliche Voraussetzung (volkseigener Betrieb der Industrie oder des Bauwesens in dem eine Massenproduktion von Gütern oder Bauwerken stattfand, bzw. Forschungsinstitute und andere gleichgestellte Einrichtungen laut 2. DB zur Verordnung über die Altersversorgung der technischen Intelligenz)
    4.die Voraussetzungen 1 bis 3 müssen auch am 30.06.1990 erfüllt sein (Stichtagsregelung).
    Die Voraussetzung Nr.4 muß dann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche aus anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen, z.B. NVA (auch erloschene oder ausgezahlte Ansprüche) bestehen.
    Bei Bestandsrentnern bis 31.12.1991 kann sich die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl rentenerhöhend, aber auch rentenmindernd auswirken. Daher sollte vorher unbedingt eine Beratung aufgesucht werden.

  • Achtung! Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts B4 RS 4/06 R vom 23.08.2007 werden bei Zusatzversorgungsberechtigten die betrieblichen Prämienzahlungen, wie z.B. Jahresendprämie zum anrechenbaren Bruttoeinkommen dazugerechnet. Bei Personen, die den Zusatzversorgungsanspruch ohne Urkunde, Einzelvertrag oder Beitrittsbestätigungen nachträglich erhalten haben, kann aber bei Antragstellungen auf Neufeststellung der gesamte Zusatzversorgungsanspruch auf den Prüfstand gestellt werden. Im Ergebnis kann der Zusatzversorgungsanspruch auch wieder aberkannt werden. Deshalb ist vor Antragstellung eine Beratung zu empfehlen.

  • Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.10.2007 B4 RS 17/07 R bekommen nunmehr auch Ingenieure die Zusatzversorgung der Intelligenz, die entsprechend ihrem Berufsbild, aber nicht in der unmittelbaren Produktion in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens bis 30.06.1990 beschäftigt waren. Vor diesem Urteil sind viele Ingenieure in Leistungspositionen, der Produktionsvorbereitung und dem Absatz abgelehnt worden.

  • Das Verpflegungsgeld ist bei Sonderversorgungsberechtigten der ehemaligen DDR anrechenbar.
    Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom vom 17.07.2008, L 1 RA 243/05 wie folgt zu dieser Problematik entschieden:
    Das Angehörigen der Deutschen Volkspolizei im Feuerwehrdienst gezahlte Verpflegungsgeld ist rentenrechtlich als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass allein die Lohnsteuerpflicht zum 1. August 1991 maßgeblich ist. Abzustellen ist auf die Bedeutung des Begriffs „Arbeitsentgelt“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überführungsgesetzes. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensteuergesetz ist die im Dienst gewährte freie Verpflegung als Sachbezug steuerpflichtig gewesen. Dies muss auch für eine Abgeltung nicht in Anspruch genommener freier Verpflegung in Geld gelten.“
    Dieselben Grundsätze gelten auch für die anderen Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR. Nach dem Versorgungsprinzip ist daher auch das an Berufssoldaten der ehemaligen NVA gezahlte Verpflegungsgeld als Entgelt nach dem AAÜG festzustellen. Das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt stützt sich mit seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BSG zu den nach dem AAÜG festzustellenden Versorgungsbeträgen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts B 4 RS 4/06 R vom 23.08.2007)